Wenn
der neue
Stromanbieter die Lieferung einstellt (z.B. im Insolvenzfall) ist der
örtliche Grundversorger gesetzlich
verpflichtet, die Stromversorgung zu übernehmen. Es kann also
auf keinen Fall
passieren, dass Sie plötzlich ohne Strom dastehen.
Falls
Sie
dem neuen Stromanbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten
Vertrages erteilen (ist absolut Ratsam), brauchen Sie sich um eine
lückenlose
Stromversorgung keine Gedanken zu machen. Selbst kündigen
sollten Sie
nur, wenn Sie aufgrund einer Preiserhöhung von Ihrem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In dem Fall sollten Sie
vorsorglich beim alten Versorger einen Antrag auf Weiterbelieferung bis
zur Umstellung stellen.
Im Folgenden ein
Gesetzestext, auf den
man sich als Verbraucher berufen kann, und der eine lückenlose
Versorgung mit Energie garantiert:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und
die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung
– StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1)
Diese
Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach
§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.
Die Bestimmungen
dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages
zwischen Grundversorgern und
Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen
für die Ersatzversorgung nach § 38
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach
dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge,
soweit diese nicht vor dem 08. November 2006 beendet worden sind.
(2)
Kunden
im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der
Ersatzversorgung
der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach
§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet
die Grundversorgung mit Elektrizität
durchführt.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden.
Ist er auf andere Weise zustande
gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden
unverzüglich in Textform
zu bestätigen.
Kommt
der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass
Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der
Grundversorger die Grundversorgung
durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger
die Entnahme von Elektrizität unverzüglich
in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die
Belieferung des Kunden durch
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde
kein anschließendes Lieferverhältnis mit
einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
begründet hat.
(3)
Im
Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die
Allgemeinen
Bedingungen einschließlich der
ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des
Weiteren ist der Kunde ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen
Versorgungsstörungen
im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen
den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der
Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung
des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende
Aufstellung aller für einen Vertragsschluss
notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer,
Familienname, Vorname, Geburtstag,
Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des
Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer
und Adresse) und 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen
Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
Registergericht, Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde
verpflichtet, diese dem Grundversorger
auf Anforderung mitzuteilen.
(4)
Der Grundversorger
ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und
in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des
Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen
Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich
auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die
ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger
öffentlich bekannt zu geben und auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.