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Wenn der neue Stromanbieter die Lieferung einstellt (z.B. im Insolvenzfall) ist der örtliche Grundversorger gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung zu übernehmen. Es kann also auf keinen Fall passieren, dass Sie plötzlich ohne Strom dastehen. 

Falls Sie dem neuen Stromanbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages erteilen (ist absolut Ratsam), brauchen Sie sich um eine lückenlose Stromversorgung keine Gedanken zu machen. Selbst kündigen sollten Sie nur, wenn Sie aufgrund einer Preiserhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In dem Fall sollten Sie vorsorglich beim alten Versorger einen Antrag auf Weiterbelieferung bis zur Umstellung stellen.

Im Folgenden ein Gesetzestext, auf den man sich als Verbraucher berufen kann, und der eine lückenlose Versorgung mit Energie garantiert:


Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 
(1) 

Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 08. November 2006 beendet worden sind.
 (2)
 Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. 

 Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
 (3) 
Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse). Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
 (4)
 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.



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